Entwässerungs- bzw. Kanalherstellungsbeiträge
Wird ein unbebautes Grundstück bebaut, können Kanalherstellungsbeiträge nachgefordert werden, soweit eine bereits abgerechnete fiktive Geschossfläche überschritten wird. Für alle Veränderungen der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks, die beitragsrechtliche Auswirkungen haben, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (z.B. bei Um- und/oder An-/Ausbau bestehender Gebäude oder Errichtung weiterer Gebäude).
In diesem Fall erhalten Sie für neugeschaffene Geschossflächen bzw. für noch nicht abgerechnete Grundstücksflächen einen Bescheid über Herstellungsbeiträge zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Frensdorf.
Der Beitragsschuldner (in der Regel der Bauherr) ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich den Zeitpunkt der Fertigstellung (Abschluss der Maßnahme) mitzuteilen.