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Im Rahmen der aktuellen Novelle zur Bayerischen Bauordnung (BayBO) wurde das Verfahren zur Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren geändert.
Der Bauherr hat weiterhin die schriftliche Zustimmung seiner Nachbarn einzuholen, wobei nach wie vor die Unterschrift des/der Nachbarn als Zustimmung gilt. Hierfür sind allen Eigentümerinnen und Eigentümern benachbarter Grundstücke vom Bauherrn eigenverantwortlich die Bauzeichnungen und der Lageplan vorzulegen. Anders als bisher muss der Bauherr diese Unterschriften aber nicht mehr zwingend mit dem Bauantrag einreichen, sondern kann entsprechende Erklärungen bei seinen Unterlagen behalten.
Damit macht der Gesetzgeber klar, dass die Nachbarbeteiligung vollständig in der Hand des Bauherrn und des von ihm zu bestellenden Entwurfsverfassers liegt.
Die bisherige Möglichkeit des Bauherrn, nicht selbst die Zustimmung der Nachbarn einzuholen, sondern eine Benachrichtigung der Nachbarn durch die Gemeinde zu beantragen, entfällt somit.
Gegenüber der Gemeinde und dem Landratsamt genügt künftig die bloße Mitteilung des Bauherrn, welcher Nachbar zugestimmt hat und welcher eine Zustimmung verweigert hat. Dies ist auf dem amtlichen Bauantragsformular unter Punkt 4 anzugeben. Unter diesem Punkt sind hierzu natürlich alle Nachbarn vollständig mit Flurnummer, Gemarkung, Wohnanschrift und Telefonnummer einzutragen.
Eine unrichtige Angabe des Bauherrn oder des Entwurfsverfassers über die Nachbarbeteiligung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 1 BayBO. Bei Bauvorlageberechtigten, die Mitglied einer der Baukammern sind, sind bei wiederholten Verstößen auch berufsrechtliche Maßnahmen der jeweiligen Kammer möglich.
Bei der Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung, die neben der Information des Nachbarn bezweckt, dass der Bauherr bei Zustimmung des/der Nachbarn möglichst rasch eine bestandskräftige Baugenehmigung erhält. Eine ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung liegt also im Interesse des Bauherrn. Hat der Nachbar zugestimmt, ist für das Landratsamt nichts weiter zu veranlassen. Ist das aber nicht der Fall, bleibt es bei der Zustellungserfordernis einer Ausfertigung der Baugenehmigung an den entsprechenden Nachbarn gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bau- und Ordnungsamt der Gemeinde Frensdorf:
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