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GEWERBEAN-, AB- und UMMELDUNGEN
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung – GewO).
Sofern bei einem bereits gemeldeten Gewerbe Änderungen eintreten (z.B. Anschrift, Änderung der Tätigkeiten etc.), müssen diese ebenfalls gemeldet werden.
Die Abmeldung ist erforderlich, sobald die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
Für Gewerbean- und -abmeldungen wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € fällig.
Die Gebühr für die Gewerbeummeldung beträgt 15,00 €.
Aktuelle Informationen zur Veranstaltung von Wanderlagern (sogenannte Kaffeefahrten)
Information zur Veranstaltung von Wanderlagern (sogenannte „Kaffeefahrten“);
Vollzug des § 56a Gewerbeordnung (GewO)
Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht.
Nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn
In der öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein:
Außerdem dürfen in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht enthalten sein.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht.
Die Anzeige bei der zuständigen Behörde hat zu enthalten:
Mit der Änderung des § 56a GewO wurde der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht. Auch ins Ausland führende Kaffeefahrten sind anzuzeigen.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt im Rathaus Frensdorf oder an das Landratsamt Bamberg, Fachbereich Gewerberecht (Tel. 0951/85-383).
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: