Nachbarschaftsrecht

Hinweis zum Nachbarrecht
Wir bitten hier um Verständnis dafür, dass wir als Gemeinde Frensdorf keine Rechtsberatung zu diesen Themen leisten können (und dürfen). Es handelt sich hier um Privatrecht. Insoweit kann die Gemeinde auch nicht tätig werden! Die betroffenen Nachbarn müssten sich von der Polizei helfen oder sich rechtsanwaltlich beraten lassen.

Immer wieder bekommen wir Beschwerden über Bepflanzungen von Nachbarn an der Grenze und über Nachbarschaftslärm. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um Privatrecht und daher kann (und darf) die Gemeinde Frensdorf i. d. R. nicht tätig werden. Wir geben an dieser Stelle folgende Hinweise und bitten um Beachtung:

Bepflanzungen an der Grenze
Wortlaut des Art. 47 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichten Gesetzbuch – AGBGB –

Abs. 1 „Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.“

Allerdings braucht dieser Abstand nur dann eingehalten zu werden, wenn der Berechtigte es verlangt. Für das Verlangen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist. Verjährt ist der Anspruch nach fünf Jahren und die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist* und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Art. 52 Abs. 1 AGBGB).

* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs ist

a) im Abstandsbereich bis 0,5 m von der Grenze die Pflanzung des Gewächses

b) im Abstandsbereich von 0,5 bis 2 m der Zeitpunkt, in dem das Gewächs die Höhe von 2 m überschritten hat (oder der Zeitpunkt der Pflanzung, wenn das Gewächs bereits dann eine Höhe von 2 m überschritten hat).


Beispiel (aus „Rund um die Gartengrenze“ – Bayer. Staatsministerium der Justiz) zur Verjährung:
„Ein Gartenbesitzer pflanzt 1990 einen Meter von der Grenze entfernt eine einen Meter hohe serbische Fichte. Im Laufe des Jahres 1993 überschreitet der Baum deutlich die Höhe von 2 Metern. 1996 ist er 4 Meter hoch und beeinträchtigt inzwischen den Einfall des Sonnenlichts auf die Terrasse des Nachbarn. Der Nachbar verlangt deshalb die Beseitigung der Fichte, zumindest aber ihren Rückschnitt auf eine Höhe von 2 Metern.

Die Fichte hält zwar nicht den nach dem Gesetz erforderlichen Abstand zur Grenze (2 Meter) ein. Ob der Gartenbesetzer sich 1996 aber auf Verjährung berufen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Bereits als die Fichte gepflanzt wurde, war absehbar, dass sie größer als 2 Meter werden würde. Daher vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass die Verjährungsfrist bereits nach dem Pflanzen Ende 1990 begonnen hat und Ende 1995 abgelaufen ist. Für andere Gerichte kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, dass der Baum 1993 die Höhe von zwei Metern erreichte, mit der Folge dass die Verjährungsfrist 1996 noch nicht verstrichen ist.


In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein frühzeitiges Gespräch mit dem Gartenbesitzer darüber, ob dieser die Pflanze ungehindert wachsen lassen möchte oder ob er zusichert, dass er die maximale Höhe von zwei Metern einhalten wird, z. B. durch rechtzeitiges Zuschneiden oder Fällen eins Baumes.“

Dieses Beispiel zeigt, dass selbst die Gerichte in Deutschland sich bisher noch nicht zu einer einhelligen Meinung durchringen konnten. Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass sich die Gemeinde Frensdorf in solchen privatrechtlichen Nachbarangelegenheiten heraushalten wird! Die o. g. Broschüre des Bayer. Justizministeriums kann bei uns angefordert werden.

Nachbarschaftslärm
Hier ist in akuten Fällen die Polizei zuständig. Andernfalls müssen sich die Nachbarn ggf. rechtsanwaltlich beraten lassen.
Allgemein

Über eines jedoch sollten sich alle Nachbarn im Klaren sein: „Ein vor Gericht erfochtener Sieg gegen einen Nachbarn mag der erfolgreiche Abschluss einer Etappe sein. Doch ist er fast immer der Auftakt für neuen Streit.“ (Zitat aus: Mit Nachbarn streiten?, Mosaik bei Goldmann)

Grundsätzliche Zuständigkeiten bei Lärmbelästigungen:
Straßenverkehrslärm
Straßenbaulastträger (BAB: Autobahndirektion, Staatsstraßen: Straßenbauamt Bamberg, Kreisstraßen: Landratsamt Bamberg oder Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen: Gemeinde Frensdorf)

Eisenbahnlärm
Deutsche Bahn AG oder Eisenbahnbundesamt

Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Schießlärm (zivil) *
Landratsamt Bamberg

Lärm von Gaststätten, Diskotheken und Veranstaltungen *
Gemeinde Frensdorf (Sperrstunde) oder Landratsamt Bamberg

Baulärm *
Landratsamt Bamberg (als Baugenehmigungsbehörde)

Nachbarschaftslärm *
akut: Polizei
sonst: Rechtsanwalt

Lärm durch haustechnische Anlagen *
Hauseigentümer

Lärm am Arbeitsplatz
Betriebsbeauftragter, Gewerbeaufsichtsamt

* bei diesen Lärmarten ist auch der zivilrechtliche Weg möglich (Klage beim Amts-/Landgericht).

Rechtliches in unserer Gemeinde zum Thema Lärm
In der Gemeinde Frensdorf gilt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten, wonach beispielsweise ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an Sonn- und Feiertagen verboten sind. Darin ist auch geregelt, dass in Häusern, Wohnungen und auf Grundstücken die Lautstärke von Musikanlagen so zu gestalten ist, dass Andere, die Nachbarn oder die Allgemeinheit nicht unnötig gestört oder belästigt werden.

Insbesondere ist geregelt, dass in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr die Nachtruhe durch Benutzung solcher Geräte nicht gestört werden darf und die Musikausübung im Freien um 22.00 Uhr beendet sein muss. In geschlossenen Räumen sind ab 22.00 Uhr die Fenster und die ins Freie führenden Türen zu schließen.

Nach dem Bayer. Immissionsschutzgesetz können Zuwiderhandlungen mit Geldbuße geahndet werden.

Bei weiteren Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Herrn Schnell unter der Telefonnummer 9449-25. Dort erhalten Sie auch die o. g. Broschüre. Wir bitten allerdings um Verständnis dafür, dass wir als Gemeinde Frensdorf keine Rechtsberatung zu diesen Themen leisten können (und dürfen).

Immer wieder wird festgestellt, dass die Eigentümer unbebauter Grundstücke oftmals keine große Bedeutung darin sehen, ihr Baugrundstück regelmäßig zu pflegen. Dadurch kommt es oft zu Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke.

Grundsätzlich gibt es keine Bedenken gegen Grundstücke, die unbebaut sind und auf denen sich Pflanzen selbständig entwickeln können, die also ungepflegt sind. Jedoch werden die benachbarten Grundstücke oftmals durch hohen Unkrautwuchs oder Unkrautsamenflug beeinträchtigt oder in Mitleidenschaft gezogen.

Daher richten wir unseren Appell an die Eigentümer solcher nicht genutzter und wild bewachsener Grundstücke, auch einmal an die Nachbarn zu denken!

Viele deutsche Gerichte befassten sich bereits mit der Frage, ob Eigentümer benachbarter Grundstücke gegen solch eine Beeinträchtigung vorgehen können. Wir zitieren deshalb aus einem Fachbuch zum Nachbarrecht:

„Der Eigentümer eines nicht genutzten, wild bewachsenen Grundstücks haftet nach § 1004 BGB als Störer also nur dann, wenn er infolge der von seinem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen untätig geblieben ist, obwohl eine Handlungspflicht besteht.“

Ein Urteil des OLG Karlsruhe stellte fest, dass wenn ein Eigentümer mitten in einer rundum bebauten und bewohnten Gegend sein eigenes ungenutztes Grundstück so stark verwahrlosen und verunkrauten lässt, so dass dies aus dem allgemeinen Rahmen fällt, von betroffenen Nachbarn nach § 1004 BGB auf Unterlassung beklagt werden kann.

Daher bitten wir nochmals, solche Grundstücke wenigstens ein- oder zweimal im Jahr (wenn dies nach objektiver Betrachtung ausreichend ist) möglichst vor der Blütezeit der Pflanzen das Grundstück/die Wiese abzumähen und/oder das Unkraut zu beseitigen. In der Regel wird dies ausreichend sein und wir denken, dass man das jedem Eigentümer unbebauter Grundstücke zumuten kann.

Es wäre schließlich für eine gut funktionierende nachbarschaftliche Beziehung störend, wenn die beeinträchtigten Nachbarn aus solch einem Grund vor Gericht ziehen müssen!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Herr Köppl unter Tel. 9449-33 gerne zur Verfügung.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: