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Aufstellen von Kirchweihbäumen
Die Regierung von Oberfranken weist in einem Schreiben vom 11.02.2004 darauf hin, dass die Errichtung und (bauliche) Änderung von Masten, die aus Gründen der Brauchtumspflege errichtet werden, baugenehmigungsfrei ist. An die Verantwortlichen zum Aufstellen der Kirchweihbäume richten wir daher folgenden Text:
Da die Kirchweihbäume in der Regel nicht nur vorübergehend für einen ganz kurzen Zeitraum aufgestellt werden, sind sie dennoch als „bauliche Anlage“ im Sinne der Bayerischen Bauordnung anzusehen. Sie müssen deshalb die materiellen baurechtlichen Anforderungen einhalten. Dies sind hier insbesondere:
Standsicherheit
Die Bäume müssen standsicher aufgestellt sein und dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährden (dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Höhe der Bäume entscheidend für die Standsicherheit sein kann und diesem Grund die Höhe beschränkt ist).
Schutz gegen Einwirkungen
Die Bäume sind so zu errichten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.
Verkehrssicherheit
Die Bäume müssen ihrem Zweck entsprechend verkehrssicher sein und dürfen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden.
Werden bauliche Mängel festgestellt, kann die Bauaufsichtsbehörde (dies ist das Landratsamt Bamberg) bauaufsichtlich einschreiten.
Im Übrigen kann die Gemeinde Frensdorf als Sicherheitsbehörde Anordnungen treffen, um Gefahren für Leben und Gesundheit für Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, abzuwehren.
Sollten größere Menschenmengen der Aufstellung der Bäume beiwohnen, bitten wir um entsprechende Mitteilung durch die Verantwortlichen. Wir werden dann in einem Gespräch notwendige Sicherheitsmaßnahmen besprechen und eine Anordnung aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes treffen.
Wir bitten die jeweiligen Verantwortlichen in den Gemeindeteilen um Kenntnisnahme und Beachtung dieser Regelungen.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: