Gewerbeamt

GEWERBEAN-, AB- und UMMELDUNGEN

Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung – GewO).

Sofern bei einem bereits gemeldeten Gewerbe Änderungen eintreten (z.B. Anschrift, Änderung der Tätigkeiten etc.), müssen diese ebenfalls gemeldet werden.

Die Abmeldung ist erforderlich, sobald die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

Für Gewerbean- und -abmeldungen wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € fällig.

Die Gebühr für die Gewerbeummeldung beträgt 15,00 €.

Aktuelle Informationen zur Veranstaltung von Wanderlagern (sogenannte Kaffeefahrten)

Information zur Veranstaltung von Wanderlagern (sogenannte „Kaffeefahrten“);
Vollzug des § 56a Gewerbeordnung (GewO)

Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht.

Nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn

  • auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
  • die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

In der öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein:

  1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  2. der Ort des Wanderlagers,
  3. der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

Außerdem dürfen in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht enthalten sein.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht.

Die Anzeige bei der zuständigen Behörde hat zu enthalten:

  1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
  2. den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  3. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  4. die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  5. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
  6. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.

Mit der Änderung des § 56a GewO wurde der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht. Auch ins Ausland führende Kaffeefahrten sind anzuzeigen.

Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt im Rathaus Frensdorf oder an das Landratsamt Bamberg, Fachbereich Gewerberecht (Tel. 0951/85-383).

Ansprechpartner:

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